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Nutzungsfrist allgemein

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird anlässlich einer Beisetzung an den vom Bestattungsinstitut genannten Angehörigen oder Bevollmächtigten vergeben. Es kann auch vorkommen, dass der Verstorbene das Nutzungsrecht an einer Grabstätte hatte, in die er jetzt selbst beigesetzt wird. In diesem Fall wird das Nutzungsrecht an einen Angehörigen übertragen.

Die Dauer hängt von der Grabform ab und ob es sich um den Neuerwerb einer Grabstätte handelt oder um eine Beisetzung in einer vorhandenen Grabstätte.

Grundsätzlich beträgt die Nutzungsfrist

  • bei Reihengrabstätten 20 Jahre, diese kann nicht verlängert werden
  • bei Wahlgrabstätten 30 Jahre, eine Verlängerung (Nacherwerb) ist möglich

 

Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht

Es kann gute Gründe für den Wunsch geben, eine Grabstätte vorzeitig abräumen zu lassen, z.B. ist die Grabpflege aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu leisten oder wegen Umzug.

Ob dies möglich ist hängt auf dem Friedhof St. Laurentius davon ab, ob die gesetzliche Ruhefrist abgelaufen ist. Diese beträgt bei erwachsenen Personen 20 Jahre ab dem Beisetzungsdatum. Danach kann die Grabstätte nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung vorzeitig abgeräumt werden und auf das restliche Nutzungsrecht verzichtet werden.

Ist die gesetzliche Ruhefrist noch nicht abgelaufen, ist die Abräumung leider nicht möglich. Es würde sich sonst um eine anonyme Grabstätte handeln, dies ist gemäß der Friedhofsordnung nicht erlaubt.